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Art. 18

Fassungen
ab 07.06.1961 — BGBl. Nr. 86/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute07.06.1961 BGBl. Nr. 86/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

07.06.1961BGBl. Nr. 86/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 18

Ziffer eins Zwangs- oder Pflichtarbeit für die Beförderung von Personen oder Gütern, wie Träger- und Bootsdienst, ist sobald wie möglich abzuschaffen. Für die Zwischenzeit sollen Vorschriften der zuständigen Stellen unter anderem festlegen

  1. Litera a
    die Verpflichtung, solche Arbeit nur zur Erleichterung der Dienstreisen von Verwaltungsbeamten, zur Beförderung von Regierungsgut und nur in Fällen von äußerster Dringlichkeit zur Beförderung anderer Personen als Beamter zu gebrauchen,
  2. Litera b
    die Verpflichtung, für solche Beförderung nur Männer zu verwenden, deren körperliche Eignung vorher durch ärztliche Untersuchung, wo immer die Möglichkeit dazu besteht, festgestellt worden ist, wobei, falls eine solche Untersuchung nicht möglich sein sollte, derjenige, der Arbeiter dieser Art beschäftigt, sich unter seiner Verantwortung zu versichern hat, daß sie körperlich befähigt sind und nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden,
  3. Litera c
    die Höchstlasten, die diese Arbeiter tragen dürfen,
  4. Litera d
    die Höchstentfernung von ihrem Wohnsitze, die ihnen auferlegt werden darf,
  5. Litera e
    die Höchstzahl der Tage innerhalb eines Monats oder eines anderen Zeitraumes, für den sie verwendet werden dürfen, unter Einrechnung der Tage, die sie für die Heimkehr benötigen,
  6. Litera f
    die Personen, die berechtigt sind, diese Art von Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, und das für diese Beanspruchung zulässige Höchstausmaß.

Ziffer 2 Bei Festsetzung der unter c, d und e des vorigen Absatzes bezeichneten Höchstgrenzen hat die zuständige Stelle auf alle wesentlichen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen einschließlich des körperlichen Entwicklungsstandes der Bevölkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, der Beschaffenheit des Gebietes, durch das ihr Weg führt, und der klimatischen Verhältnisse.

Ziffer 3 Die zuständige Stelle hat ferner dafür zu sorgen, daß die regelmäßige Tagesleistung dieser Arbeiter nicht über eine Entfernung hinausgeht, die einer durchschnittlichen achtstündigen Arbeitsleistung entspricht, wobei neben der beförderten Last und der zurückgelegten Entfernung auch der Zustand des Weges, die Jahreszeit und alle anderen wesentlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, und daß, wenn zusätzliche Wegleistungen verlangt werden, für diese ein höheres als das regelmäßige Entgelt gezahlt wird.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008184

Dokumentnummer

NOR40082118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/86/A18/NOR40082118