Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 07.06.1961 — BGBl. Nr. 86/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute07.06.1961 BGBl. Nr. 86/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

07.06.1961BGBl. Nr. 86/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 32

Ziffer eins Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf die in Artikel 30 vorgesehene Frist, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Ziffer 2 Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 3 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008184

Dokumentnummer

NOR40082132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/86/A32/NOR40082132