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Art. 9

Fassungen
ab 07.06.1961 — BGBl. Nr. 86/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute07.06.1961 BGBl. Nr. 86/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.06.1961BGBl. Nr. 86/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Soweit Artikel 10 dieses Übereinkommens nichts anderes bestimmt, kann die Behörde, der das Recht zusteht, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, die Anwendung dieser Arbeitsform nur gestatten, wenn sie sich zuvor versichert hat, daß

  1. Litera a
    die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll,
  2. Litera b
    die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht,
  3. Litera c
    es unmöglich gewesen ist, freiwillige Arbeitskräfte für die Arbeit oder Dienstleistung zu erhalten, obgleich die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind,
  4. Litera d
    durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermäßig belastet wird, wobei die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008184

Dokumentnummer

NOR40082109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/86/A9/NOR40082109