Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärveterinärprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1961Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig Offiziere des militärmedizinischen Dienstes für Tierärzte vorgeschriebene “Militärveterinärprüfung” ist mündlich abzulegen.Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1960,, für den Dienstzweig Offiziere des militärmedizinischen Dienstes für Tierärzte vorgeschriebene “Militärveterinärprüfung” ist mündlich abzulegen. (2)Absatz 2,Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes, der Aufbau und die Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
Die für den Veterinärdienst erforderlichen militärischen Dienstvorschriften.
Die Vorschriften über das Pferdewesen und das Reit-, Tragtier- und Fahrgerät.
Die Vorschriften über den Veterinärdienst und das Veterinärgerät unter besonderer Berücksichtigung des Veterinärdienstes bei den Tragtiereinheiten.
Grundzüge der Taktik und der Versorung; Gelände- und Kartenkunde; Meldewesen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR12094517
Alte Dokumentnummer
N61961102640