Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.11.1961 bis 30.09.1985 — BGBl. Nr. 250/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.11.196130.09.1985 BGBl. Nr. 250/1961 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärveterinärprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1961,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1961BGBl. Nr. 250/1961

Außerkrafttretensdatum

30.09.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenat durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung kann bestanden werden:

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

  1. Absatz 2,Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken sind.
  2. Absatz 3,Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfungskommission eine Wiederholung der Prüfung im vollen Umfang nach sechs Monaten gestatten. Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokoll vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission (Paragraph 7, Absatz 3,) in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008185

Dokumentnummer

NOR12094523

Alte Dokumentnummer

N61961102700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/250/P7/NOR12094523