Rechtstracker.at

Art. 2 (ÜR)

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 84/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.01.1984 BGBl. Nr. 84/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 84/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen

(aus Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1983,, zu Paragraph 20 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,)

  1. Absatz eins,Das Urlaubsausmaß gemäß Artikel römisch eins Ziffer eins und das Urlaubsentgelt gemäß Artikel römisch eins Ziffer 2, gebühren erstmals für jenen Urlaubszeitraum (Paragraph 20, Absatz 2,), der im Jahr 1986 beginnt; der Zuschlag gemäß Artikel römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 26, Absatz 2, zweiter und dritter Satz) gebührt erstmals im Jahr 1986.
  2. Absatz 2,Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:
    1. Ziffer eins
      zwei Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Werktag für jeweils sechs Monate, wobei das Urlaubsentgelt 8,67 vH beträgt;
    2. Ziffer 2
      zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate), aber noch nicht mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10 vH beträgt;
    3. Ziffer 3
      zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Werktag für jeweils sechs Monate, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10,67 vH beträgt.
  3. Absatz 3,Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:
    1. Ziffer eins
      zwei Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Urlaubstag für jeweils drei Monate, wobei das Urlaubsentgelt 9,33 vH beträgt;
    2. Ziffer 2
      zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate), aber noch nicht mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10 vH beträgt;
    3. Ziffer 3
      zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Urlaubstag für jeweils drei Monate, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 11,33 vH beträgt.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, zweiter und dritter Satz für Zwischenmeister und Mittelspersonen beträgt für das Jahr 1984 8,67 vH und für das Jahr 1985 9,33 vH.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12161141

Alte Dokumentnummer

N6196124348L