Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1983Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(aus BGBl. Nr. 84/1983, zu § 20 und 22, BGBl. Nr. 105/1961)(aus Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1983,, zu Paragraph 20 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Das Urlaubsausmaß gemäß Artikel I Z 1 und das Urlaubsentgelt gemäß Artikel I Z 2 gebühren erstmals für jenen Urlaubszeitraum (§ 20 Abs. 2), der im Jahr 1986 beginnt; der Zuschlag gemäß Artikel I Z 3 (§ 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) gebührt erstmals im Jahr 1986.Das Urlaubsausmaß gemäß Artikel römisch eins Ziffer eins und das Urlaubsentgelt gemäß Artikel römisch eins Ziffer 2, gebühren erstmals für jenen Urlaubszeitraum (Paragraph 20, Absatz 2,), der im Jahr 1986 beginnt; der Zuschlag gemäß Artikel römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 26, Absatz 2, zweiter und dritter Satz) gebührt erstmals im Jahr 1986.
(2)Absatz 2,Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:
zwei Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Werktag für jeweils sechs Monate, wobei das Urlaubsentgelt 8,67 vH beträgt;
zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate), aber noch nicht mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10 vH beträgt;
zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Werktag für jeweils sechs Monate, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10,67 vH beträgt.
(3)Absatz 3,Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:
zwei Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Urlaubstag für jeweils drei Monate, wobei das Urlaubsentgelt 9,33 vH beträgt;
zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate), aber noch nicht mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10 vH beträgt;
zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Urlaubstag für jeweils drei Monate, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 11,33 vH beträgt.
(4)Absatz 4,Der Zuschlag gemäß § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz für Zwischenmeister und Mittelspersonen beträgt für das Jahr 1984 8,67 vH und für das Jahr 1985 9,33 vH.Der Zuschlag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, zweiter und dritter Satz für Zwischenmeister und Mittelspersonen beträgt für das Jahr 1984 8,67 vH und für das Jahr 1985 9,33 vH.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12161141
Alte Dokumentnummer
N6196124348L