Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1975Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wer Heimarbeit vergibt, hat dafür zu sorgen, daß die Ausgabe (Zustellung) der Heimarbeit und die Übernahme (Abholung) der durchgeführten Heimarbeit zu dem vereinbarten Zeitpunkt ohne ungebührliche Wartezeit vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Eine sich dennoch ergebende, 30 Minuten übersteigende Wartezeit des mit Heimarbeit Beschäftigten hat derjenige, der Heimarbeit vergibt, zur Gänze zu vergüten. Die Vergütung ist nach dem der Entgeltberechnung zugrunde liegenden Stundenlohn zu bemessen.
(3)Absatz 3,Ein Anspruch auf Vergütung der Wartezeit besteht nur, wenn sich der mit der Heimarbeit Beschäftigte zu dem für die Ausgabe und Ablieferung der Heimarbeit vorgesehenen Zeitpunkt bei der Person, die die Ausgabe (Übernahme) vornimmt, gemeldet bzw. sich zu der für die Zustellung (Abholung) vorgesehenen Zeit am vereinbarten Ort aufgehalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12094749
Alte Dokumentnummer
N6196123984L