Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen
§ 19.Paragraph 19,
Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden. Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des Paragraph 18, Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094755
Alte Dokumentnummer
N6196123990L