Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 30.12.1992 — BGBl. Nr. 836/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute30.12.1992 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

30.12.1992BGBl. Nr. 836/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaubsentgelt

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Während des Urlaubes gebührt dem Heimarbeiter ein Urlaubsentgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Urlaubsausmaß (Paragraph 20, Absatz 3,) von zweieinhalb Werktagen für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses 10 vH und bei einem Urlaubsausmaß von drei Werktagen 12 vH des Arbeitsentgeltes, das für den Urlaubszeitraum (Paragraph 20, Absatz 2,) gebührt hat.
  3. Absatz 3,Unter dem gemäß Absatz 2, gebührenden Arbeitsentgelt ist die Summe der Arbeitsentgelte zu verstehen, die innerhalb des Urlaubszeitraumes abzurechnen und auszuzahlen waren (Paragraph 9,).
  4. Absatz 4,Durch Heimarbeitsgesamtvertrag kann die Berechnung des Urlaubsentgeltes abweichend von der Bestimmung des Absatz 2, geregelt werden.
  5. Absatz 5,Zum Zwecke der Berechnung des Urlaubsentgeltes umfaßt das Arbeitsentgelt auch die in dem Urlaubszeitraum gebührenden Feiertagsentgelte, ein in diesem Zeitraum allfällig gezahltes Urlaubsentgelt und Entgelte gemäß Paragraph 25,, es umfaßt jedoch nicht die Unkostenzuschläge.
  6. Absatz 6,Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes zu zahlen. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, so ist bei Antritt jedes Teilurlaubes der entsprechende Teil des Urlaubsentgeltes zu zahlen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 84/1983

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094760

alte Dokumentnummer

N6196123995L