Rechtstracker.at

§ 27a

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 836/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27a heute01.01.1993 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 836/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt 5

Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Das Heimarbeitsverhältnis endet
    1. Ziffer eins
      zu dem vom Auftraggeber oder Heimarbeiter ausdrücklich erklärten Zeitpunkt oder
    2. Ziffer 2
      30 Tage nach der Ablieferung des letzten Auftrages, wenn der Auftraggeber dem Heimarbeiter innerhalb dieser Frist keinen weiteren Auftrag vergibt oder
    3. Ziffer 3
      30 Tage nach der Ablieferung des letzten Auftrages, wenn sich der Heimarbeiter grundlos weigert, innerhalb dieser Frist einen weiteren Auftrag anzunehmen.
  2. Absatz 2,Wird das Heimarbeitsverhältnis durch ausdrückliche Erklärung aufgelöst (Absatz eins, Ziffer eins,), so ist zwischen dem Zugang der Auflösungserklärung und dem erklärten Ende des Heimarbeitsverhältnisses eine Frist von mindestens einer Woche einzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Heimarbeiter hat für die Woche nach dem Zugang der Auflösungserklärung Anspruch auf Vergabe von Heimarbeit im Ausmaß des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen, in denen der Heimarbeiter Arbeitsaufträge erhalten hat (Absatz 4, letzter Satz).
  4. Absatz 4,Wir dem Heimarbeiter nach dem Zugang der Auflösungserklärung durch den Auftraggeber (Absatz eins, Ziffer eins,) keine Arbeit ausgegeben, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Wochenentgeltes nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen, in denen er Arbeitsaufträge erhalten hat. Für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes sind die in den 13 Wochen erzielten Arbeitsentgelte einschließlich allfälliger Urlaubsentgelte, Feiertagsentgelte und Entgelte gemäß Paragraph 25,, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge, zu berücksichtigen; für Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration ist ein Zuschlag von 14% hinzuzurechnen.
  5. Absatz 5,Wird dem Heimarbeiter nach dem Zugang der Auflösungserklärung eine geringere Arbeitsmenge ausgegeben, als dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen entspricht, in denen er Arbeitsaufträge erhalten hat, so ist ihm die Differenz auf den Entgeltanspruch für eine Woche, berechnet nach dem Durchschnittsverdienst dieser 13 Wochen (Absatz 4, letzter Satz), zu bezahlen.
  6. Absatz 6,Hat das Heimarbeitsverhältnis weniger als 13 Wochen gedauert, so ist für die Berechnung der Ansprüche gemäß Absatz 3, 4 und 5 der Durchschnitt der Wochen, in denen der Heimarbeiter Arbeitsaufträge erhalten hat, heranzuziehen.
  7. Absatz 7,Der Anspruch gemäß Absatz 4, gebührt dem Heimarbeiter auch bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  8. Absatz 8,Hält der Heimarbeiter die in Absatz 2, festgelegte Frist für die Auflösungserklärung grundlos nicht ein oder wird das Heimarbeitsverhältnis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, beendet, so verliert er seinen Anspruch auf die aliquoten Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration (Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz).

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094767

Alte Dokumentnummer

N6196124002L