Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.07.1975
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Als Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger berufen werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom Amt eines Vorsitzenden, Stellvertreters oder Mitgliedes sind Personen, die nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden Fassung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind.Als Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger berufen werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom Amt eines Vorsitzenden, Stellvertreters oder Mitgliedes sind Personen, die nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind. (2)Absatz 2,Die Vorsitzenden, Stellvertreter und Mitglieder werden gemeinsam für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet mit deren Ablauf. Sie haben bei Ausscheiden infolge des Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden (Stellvertreter) durch Handschlag die gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn ein der Bestellung entgegenstehendes gesetzliches Hindernis bekannt wird oder wenn der Betreffende sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Ein Mitglied ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine Änderung eintritt, durch die es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Gruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mitglied auf begründeten Antrag der Stelle, auf deren Vorschlag die Bestellung erfolgte, seines Amtes entheben; zugleich mit dem Antrag auf Enthebung ist ein neuer Besetzungsvorschlag zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094772
Alte Dokumentnummer
N6196124007L