Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse in Senaten, die verschieden zusammengesetzt sind, je nachdem es sich um Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen handelt.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er hat in den Senat zu berufen:
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und aus der Gruppe der Mittelspersonen und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Fachleute;
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Zwischenmeister sowie mindestens je ein Mitglied mit beratender Stimme aus der Gruppe der Heimarbeiter und aus der Gruppe der Fachleute. An Stelle der Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister treten solche aus der Gruppe der Mittelspersonen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Mittelspersonen betreffen. Bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb der einzelnen Gruppen soll auf den Erzeugungszweig, für den eine Regelung getroffen werden soll, tunlichst Bedacht genommen werden.
(3)Absatz 3,Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission, insbesondere um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses handelt, ist ein Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder, zu bilden. Dieser Senat kann aus seiner Mitte einen Unterausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfalle weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Diesem Unterausschuß ist mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen beizuziehen.Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission, insbesondere um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses handelt, ist ein Senat nach den Bestimmungen des Absatz 2, Litera a,, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder, zu bilden. Dieser Senat kann aus seiner Mitte einen Unterausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfalle weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Diesem Unterausschuß ist mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen beizuziehen.
(4)Absatz 4,Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5)Absatz 5,Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094773
alte Dokumentnummer
N6196124008L