Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Abschnitt 4
Entgeltberechnung und Entgeltüberprüfung
Entgeltberechnungsausschuß
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Entgeltberechnungsausschuß (§ 29 Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.Der Entgeltberechnungsausschuß (Paragraph 29, Absatz 2,) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (Paragraph 30, Absatz 3,) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im Paragraph 30, Absatz 2, bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.
(3)Absatz 3,Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 33,
(4)Absatz 4,Der Entgeltberechnungsausschuß kann die Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen. Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(5)Absatz 5,Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera d, die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094779
Alte Dokumentnummer
N6196124014L