Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Berufungskommission für Heimarbeit
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Über Berufungen gegen Bescheide der Entgeltberechnungsausschüsse entscheidet die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Berufungskommission für Heimarbeit.
(2)Absatz 2,Die Berufungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter sein.
(3)Absatz 3,Die Beisitzer sind aus den Gruppen der Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen unter Berücksichtigung der wichtigsten, in den Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission fallenden Erzeugungszweige zu entnehmen. Funktionäre und Angestellte der Interessenvertretungen der in Betracht kommenden Gruppen gelten hiebei als Angehörige dieser Gruppen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende (Stellvertreter) wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ernannt.
(5)Absatz 5,Die Beisitzer werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen bestellt, die hinsichtlich der Beisitzer aus der Gruppe der Heimarbeiter von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, hinsichtlich der Beisitzer aus den Gruppen der Auftraggeber, Zwischenmeister und Mittelspersonen von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten sind. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.
(6)Absatz 6,Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer der Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(7)Absatz 7,Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder der Heimarbeitskommissionen sind vom Amt als Beisitzer der Berufungskommission ausgeschlossen. Im übrigen ist für den Vorsitzenden, die Stellvertreter und die Beisitzer der Berufungskommission § 31 Abs. 1 und 2 anzuwenden.Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder der Heimarbeitskommissionen sind vom Amt als Beisitzer der Berufungskommission ausgeschlossen. Im übrigen ist für den Vorsitzenden, die Stellvertreter und die Beisitzer der Berufungskommission Paragraph 31, Absatz eins und 2 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094780
alte Dokumentnummer
N6196124015L