Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1975 bis 31.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.197531.07.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Gleichstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im Paragraph 3, genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.
  2. Absatz 2,Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (Paragraph 28,) an.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094740

Alte Dokumentnummer

N6196123975L