Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende der Berufungskommission oder einer seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer aus der Gruppe der Auftraggeber und - je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben - zwei Beisitzer aus der jeweils in Betracht kommenden Gruppe angehören.
(2)Absatz 2,Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.
(3)Absatz 3,Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 5 und 33 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094781
alte Dokumentnummer
N6196124016L