Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
27.04.1961 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 105/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4027.04.196131.07.2009 BGBl. Nr. 105/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

27.04.1961BGBl. Nr. 105/1961

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende der Berufungskommission oder einer seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer aus der Gruppe der Auftraggeber und - je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben - zwei Beisitzer aus der jeweils in Betracht kommenden Gruppe angehören.
  2. Absatz 2,Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.
  3. Absatz 3,Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 5 und 33 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094781

alte Dokumentnummer

N6196124016L