Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Entschädigung der Vorsitzenden, Mitglieder, Sachverständigen und
ZeugenEntschädigung der Vorsitzenden, Mitglieder, Sachverständigen und, Zeugen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse sowie die Beisitzer der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen, die im Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Die übrigen Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/1958, gelten; Sachverständige haben außerdem Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit sonst verursachten notwendigen Auslagen und auf Entlohnung für Mühewaltung nach den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes.Die übrigen Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1958,, gelten; Sachverständige haben außerdem Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit sonst verursachten notwendigen Auslagen und auf Entlohnung für Mühewaltung nach den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes. (4)Absatz 4,Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung und Zahlung der Gebühr, die den im Abs. 3 genannten Personen zusteht, finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr von einem damit Beauftragten jener Kommission (jenes Ausschusses) bestimmt wird, bei der die Person tätig wurde, und daß gegen die Bestimmung der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden der in Betracht kommenden Kommission (des in Betracht kommenden Ausschusses) zulässig ist. Handelt es sich um eine Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet hierüber der Stellvertreter des Vorsitzenden.Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung und Zahlung der Gebühr, die den im Absatz 3, genannten Personen zusteht, finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr von einem damit Beauftragten jener Kommission (jenes Ausschusses) bestimmt wird, bei der die Person tätig wurde, und daß gegen die Bestimmung der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden der in Betracht kommenden Kommission (des in Betracht kommenden Ausschusses) zulässig ist. Handelt es sich um eine Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet hierüber der Stellvertreter des Vorsitzenden.
(5)Absatz 5,Die Kosten, die durch die Heranziehung von Zeugen und Sachverständigen entstehen, trägt der Bund in allen Fällen, in denen die Heranziehung der Zeugen und Sachverständigen nicht nur für einen in der Heimarbeit beschäftigten Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sondern von allgemeiner Bedeutung ist.
(6)Absatz 6,Den Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sowie den Mitgliedern der Entgeltberechnungsausschüsse kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung festsetzt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Abs. 3.Den Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sowie den Mitgliedern der Entgeltberechnungsausschüsse kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung festsetzt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094783
Alte Dokumentnummer
N6196124018L