Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 836/1992Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Überwachung der Entgeltzahlung
§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen; hiebei hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob nicht eine Unterentlohnung vorliegt.Paragraph 52, (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen; hiebei hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob nicht eine Unterentlohnung vorliegt.
(2)Absatz 2,Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetze, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuß nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetze, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß Paragraph 25,, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuß nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.
(3)Absatz 3,Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12094793
Alte Dokumentnummer
N6196124028L