Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 53.Paragraph 53,
Erhält das Arbeitsinspektorat innerhalb der von ihm nach § 52 Abs. 3 festgesetzten Frist vom Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) nicht den geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung, daß er die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so hat es in Fällen einer Unterentlohnung infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze beim Entgeltberechnungsausschuß einen Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung und Feststellung des für die Stück- oder Leistungseinheit gebührenden Entgelts gemäß § 29 Abs. 1 lit. d einzubringen. Von der Einbringung des Antrages ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission vorliegt oder ein Verfahren bei den genannten Stellen anhängig ist. Erhält das Arbeitsinspektorat innerhalb der von ihm nach Paragraph 52, Absatz 3, festgesetzten Frist vom Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) nicht den geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung, daß er die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so hat es in Fällen einer Unterentlohnung infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze beim Entgeltberechnungsausschuß einen Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung und Feststellung des für die Stück- oder Leistungseinheit gebührenden Entgelts gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera d, einzubringen. Von der Einbringung des Antrages ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission vorliegt oder ein Verfahren bei den genannten Stellen anhängig ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094794
alte Dokumentnummer
N6196124029L