Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarif
§ 59.Paragraph 59,
Die bei den Heimarbeitskommissionen hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094801
Alte Dokumentnummer
N6196124036L