Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
§ 65.Paragraph 65,
Auf Antrag des Trägers der Krankenversicherung kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen, die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für bestimmte Zeit verbieten. Auf Antrag des Trägers der Krankenversicherung kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen, die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen nach Paragraph 64, bestraft oder nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für bestimmte Zeit verbieten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181309