Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1975 bis 31.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.197531.07.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Listenführung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auftraggeber sind verpflichtet, eine fortlaufend richtiggestellte Liste aller unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und verwendeten Mittelspersonen in zweifacher Ausfertigung zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mittelspersonen und Zwischenmeister hinsichtlich der Personen, an die sie Heimarbeit weitergeben. Form und Inhalt der zu führenden Liste werden durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung geregelt.
  2. Absatz 2,Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist die erste Ausfertigung der nach Absatz eins, zu führenden Liste dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete seinen Standort hat, vorzulegen. Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094743

alte Dokumentnummer

N6196123978L