Rechtstracker.at

Art. 6 RStDG

Fassungen
01.05.2003 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 601.05.200324.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018
Art. 601.08.200130.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
Art. 601.04.200031.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Art. 601.01.200031.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
Art. 615.02.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
Art. 609.08.199514.02.1997 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Artikel römisch sechs

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.

Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Absatz eins, erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, Daten aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation des Bundesministers für Justiz aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048342