Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Übertragung der Zuständigkeit
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Sind Gründe vorhanden, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes bezweifeln lassen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise verfügen.
(2)Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wenn das zuständige Oberlandesgericht infolge Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern beschlußunfähig geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40048421