Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Niederschrift
§ 138.Paragraph 138,
(1)Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.
(2)Absatz 2,Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.
(3)Absatz 3,Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40048443