Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 443/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.01.199031.12.1995 § → § BGBl. Nr. 443/1990 · aufgehoben
Anl. 201.01.198631.12.1989 BGBl. Nr. 524/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 443/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Anlage 2

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Vorbemerkungen und Reihung der Dienstverwendungen und, besondere Erfordernisse für die Anstellung, Definitivstellung,

Versetzung, Beförderung, Zeitbeförderung und Bezugszuerkennung

  1. Ziffer eins
    Als, 'Zeugnis über den Lehrabschluß' laut Spalte 3 gelten im Sinne der Bestimmungen des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr. 142/69) das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis, wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und über die Dauer der Berufsausbildung gem. Paragraph 16, (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist; für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis als 'Zeugnis über den Lehrabschluß'. Enthält Spalte 3 einer Ordnungsnummer keine Angaben, so kann der betreffende Dienstposten nicht durch Anstellung verliehen werden. Die Angabe “lt. PÜ” bedeutet, daß die in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12 für die betreffenden Dienstverwendungen vorgeschriebenen Prüfungen nachzuweisen sind.
  2. Ziffer 2
    Für die Beförderung muß der Beamte die in den Spalten 4 und 5 der betreffenden Ordnungsnummer angegebenen Erfordernisse erfüllen. Die Erfüllung der in Spalte 5 vorgeschriebenen Erfordernisse kann durch die Erfüllung der in Spalte 3 vorgeschriebenen Erfordernisse ersetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Enthält die Spalte 5 keine Angaben, kann der betreffende Dienstposten im Wege der Beförderung nur verliehen werden, wenn der Beamte die in den Spalten 3 und 4 der entsprechenden Ordnungsnummer vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt.
  4. Ziffer 4
    Für die Verleihung eines Dienstpostens im Wege der Beförderung ist die Erfüllung der Mindestdauer der Zugehörigkeit (siehe Ziffer 5 und 6) zu den einzelnen Gehaltsgruppen (Untergruppen) nach folgender Wartezeitentabelle erforderlich:

In der Gehaltsgruppe         Jahre               Hochschüler

         I                     1

         IIa                   1/2

         IIb                   1

         IIIa                  1 1/2

         IIIb                  2

         IVa                   1 1/2

         IVb                   2

         Va                    1

         Vb                    3

         VIa                   1

         VIb                   3                      3

         VIIa                  4                      -

         VIIb                  5                      5

         VIII                  5                      3

         IXa                   4                      4

Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit in der der Anfangsreihung des zu verleihenden Dienstpostens (Spalte 6) unmittelbar vorangehenden Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt worden sein. Ist nach Spalte 5 ein Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsgruppen (Untergruppen) möglich, sind die in der Wartezeitentabelle vorgesehenen Wartezeiten zusammenzuzählen. Die vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden sein. Bei Postenbesetzung im Wege der Ausschreibung kann für die vorgeschriebene Wartezeit eine bestimmte Art der Vorverwendung verlangt werden.
  1. Ziffer 5
    Die nach Spalten 5 und 7 bis 9 geforderte Gehaltsgruppenzugehörigkeit ergibt sich
    1. Litera a
      aus der Gehaltsgruppe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz und
    2. Litera b
      den folgenden Zurechnungen:
    Die Zeit des Bezuges eines entsprechenden Lohnes als Lohnbediensteter nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt; hiebei entsprechen die Lohngruppen 1-7 den Gehaltsgruppen I-IVb.
    Bei Lohnbediensteten, die
    1. Litera a
      in Lohngruppe 3 als Verschieber, Güterzugschaffner, Beimann, Omnibusschaffner,
    2. Litera b
      in Lohngruppe 4 als Kraftwagenlenker römisch zwei, Kanzlist römisch zwei, Lokomotivheizer, Schiffsheizer,
    3. Litera c
      in Lohngruppe 6 als technischer Zeichner, Kraftwagenlenker römisch eins
verwendet und erst nach Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung in die nächsthöhere Lohngruppe überstellt wurden, wird die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als ob sie diese Zeit bereits in der höheren Lohngruppe zugebracht hätte.
Die Zeit in einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ebenfalls der Dauer einer bestimmten Gehaltsgruppenzugehörigkeit in jenem Maße zugezählt, als bei Annahme eines bestehenden Dienstverhältnisses als Bundesbahnbeamter und der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte Gehaltsgruppe (Untergruppe) erreicht worden wäre.
Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung oder des Paragraph 2, Absatz 3, zugrunde liegen, sind in die Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit einzurechnen; das gleiche gilt für Zeiten, die nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind. Die Zeit einer Verwendung, für welche eine Verwendungsabgeltung angefallen ist, wird jener Gehaltsgruppe (Untergruppe) zugerechnet, nach der die Höhe der Verwendungsabgeltung bemessen wurde; das gleiche gilt für die Zeit einer Betrauung, die nur wegen Nichterfüllung der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse ausgesprochen wurde; die Erfüllung der nach Spalte 5 und 7 bis 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit ausschließlich durch solche zugerechneten Zeiten ist ausgeschlossen.
Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen; eine solche liegt für die im vorgehenden Absatz genannten Zeiten nicht vor, wenn diese während der Erfüllung der Wartezeit von der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, für die nächsthöhere Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt wurden.
  1. Ziffer 6
    Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe römisch sechs b angestellt werden, wird die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit für eine Beförderung bzw. Zeitbeförderung bis Gehaltsgruppe römisch acht eingerechnet.
Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.
  1. Ziffer 7
    Zu der für Zeitbeförderungen nach Spalten 7 und 8 sowie für
Bezugszuerkennungen nach Spalte 9 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird die Zeit, in der ein Beamter Bezüge nach den Ansätzen einer bestimmten Gehaltsgruppe bzw. Untergruppe bezogen hat, der Dauer der entsprechenden Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
  1. Ziffer 8
    Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich zu der in Spalte 9
geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit - sofern in Spalte 9 nichts anderes bestimmt ist - die Zurücklegung nachstehender Zeiten ab dem Vorrückungsstichtag erforderlich:

  Bei Zuerkennung von Bezügen

  der Geh. Gr. IIIa bis IVb ......................... 12 Jahre

  der Geh. Gr. Va bis Vb ............................ 15 Jahre

  der Geh. Gr. VIa bis VIII ......................... 20 Jahre

  ab Geh. Gr. IXa ................................... 25 Jahre

  Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei Zuerkennung von

Bezügen

  der Geh. Gr. IXa .................................. 15 Jahre

  ab Geh. Gr. IXb  .................................. 20 Jahre

Anmerkung, Die Tabelle ist nicht darstellbar.)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Art. II, BGBl. Nr. 629/1978

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12104931

Alte Dokumentnummer

N6199016090J