Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1971Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Anlage 5
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Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 7 und 8Anlage zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 und 8
Als höhere Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, angeführten höheren Schulen zu verstehen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes sind unter “höhere Lehranstalten” mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realschulen, Realgymnasien, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.Als höhere Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, angeführten höheren Schulen zu verstehen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes sind unter “höhere Lehranstalten” mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realschulen, Realgymnasien, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 3 Abs. 2 Z 8 beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, beträgt:
drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;
ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.
Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren ist, wenn das erste
Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094930
Alte Dokumentnummer
N6196320891S