Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1977Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 170/1963)Anmerkung, Zu Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 4 treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft und finden auf Beamte Anwendung, die sich an diesem Tag im Dienststand befunden haben oder nach diesem Zeitpunkt in den Dienststand aufgenommen wurden. Die Einstufung dieser Beamten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zu erfolgen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4, treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft und finden auf Beamte Anwendung, die sich an diesem Tag im Dienststand befunden haben oder nach diesem Zeitpunkt in den Dienststand aufgenommen wurden. Die Einstufung dieser Beamten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
(3)Absatz 3,Beamte, auf die die Bestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 10 oder eine höhere Gehaltsstufe innehaben, werden unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Gehaltsstufe und der Dienstalterszulage so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung. Hiebei ist im Falle einer Änderung der Gehaltsgruppe die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.Beamte, auf die die Bestimmungen des Absatz eins, zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 10 oder eine höhere Gehaltsstufe innehaben, werden unbeschadet des Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Gehaltsstufe und der Dienstalterszulage so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung. Hiebei ist im Falle einer Änderung der Gehaltsgruppe die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf jene Beamten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.Die Bestimmungen des Absatz 3, finden auf jene Beamten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
(5)Absatz 5,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(6)Absatz 6,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
(7)Absatz 7,(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161150
Alte Dokumentnummer
N6196320899S