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Art. 4 (ÜR)

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 642/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 (ÜR)01.01.197631.12.1995 BGBl. Nr. 642/1977 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1977,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 642/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch vier
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, Zu Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4, treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft und finden auf Beamte Anwendung, die sich an diesem Tag im Dienststand befunden haben oder nach diesem Zeitpunkt in den Dienststand aufgenommen wurden. Die Einstufung dieser Beamten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
  3. Absatz 3,Beamte, auf die die Bestimmungen des Absatz eins, zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 10 oder eine höhere Gehaltsstufe innehaben, werden unbeschadet des Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Gehaltsstufe und der Dienstalterszulage so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung. Hiebei ist im Falle einer Änderung der Gehaltsgruppe die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, finden auf jene Beamten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  6. Absatz 6,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  7. Absatz 7,Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung)

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161150

Alte Dokumentnummer

N6196320899S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/285/A4/NOR12161150