Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 1. Anwendungsbereich.Paragraph eins, Anwendungsbereich.
(1)Absatz eins,Die Besoldungsordnung findet auf Personen Anwendung, die als Bundesbahnbeamte angestellt werden. Grundsätzlich sind alle für den regelmäßigen Eisenbahnbetrieb notwendigen Bediensteten, sofern sie die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, dieser Besoldungsordnung zu unterstellen.
(2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten - im folgenden kurz Beamte genannt - ist ein privatrechtliches.
(3)Absatz 3,Die Beamten männlichen und weiblichen Geschlechtes sind in ihrer besoldungsrechtlichen Behandlung grundsätzlich gleichgestellt. Eine unterschiedliche Behandlung findet nur insoweit statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094891
Alte Dokumentnummer
N6196320852S