Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1981Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 10. DienstalterszulageParagraph 10, Dienstalterszulage
(1)Absatz eins,Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe verbracht hat, der er zugehört oder deren Bezüge ihm gemäß Spalte 9 der Anlage 2 zuerkannt wurden, gebührt eine nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 ruhegenußfähige Dienstalterszulage (einfache Dienstalterszulage). Bei Änderung der Gehaltsgruppe ist die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe verbracht hat, der er zugehört oder deren Bezüge ihm gemäß Spalte 9 der Anlage 2 zuerkannt wurden, gebührt eine nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 ruhegenußfähige Dienstalterszulage (einfache Dienstalterszulage). Bei Änderung der Gehaltsgruppe ist die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der einfachen Dienstalterszulage bestimmt sich nach dem Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe, welcher der Beamte zugehört oder deren Bezüge ihm gemäß Spalte 9 der Anlage 2 zuerkannt wurden.
(3)Absatz 3,Nach drei im Bezug der einfachen Dienstalterszulage nach Abs. 1 verbrachten Jahren wird diese einmal um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte Dienstalterszulage). Die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz sind anzuwenden.Nach drei im Bezug der einfachen Dienstalterszulage nach Absatz eins, verbrachten Jahren wird diese einmal um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte Dienstalterszulage). Die Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die einfache Dienstalterszulage ist für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses anzurechnen
im Falle einer Ruhestandsversetzung auf eigenes Ansuchen, wenn der Beamte nach Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegenuß eineinhalb Jahre im Bezug der einfachen oder erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist,
im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen (§ 130 Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung), wenn der Beamte nach Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegenuß ein Jahr im Bezug der einfachen oder erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist, sofern nicht die Bestimmungen unter lit. c zur Anwendung gelangen,im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen (Paragraph 130, Absatz 2, Litera a bis c und e der Dienstordnung), wenn der Beamte nach Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegenuß ein Jahr im Bezug der einfachen oder erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist, sofern nicht die Bestimmungen unter Litera c, zur Anwendung gelangen,
im Falle des Todes infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandversetzung sofort, wenn der Beamte Anspruch auf vollen Ruhegenuß hat.
(5)Absatz 5,Hat der Beamte nach Erreichen des Anspruches auf vollen Ruhegenuß die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage drei Jahre bezogen, so ist die erhöhte Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen
im Falle einer Ruhestandsversetzung auf eigenes Ansuchen, wenn der Beamte weitere eineinhalb Jahre im Bezug der erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist,
im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen (§ 130 Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung), wenn der Beamte ein weiteres Jahr im Bezug der erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist,im Falle des Todes oder einer Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen (Paragraph 130, Absatz 2, Litera a bis c und e der Dienstordnung), wenn der Beamte ein weiteres Jahr im Bezug der erhöhten Dienstalterszulage gestanden ist,
im Falle des Todes infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung sofort.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094900
Alte Dokumentnummer
N6196320861S