Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 821/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 821/1992 · aufgehoben
§ 1201.07.197431.12.1993 BGBl. Nr. 297/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 821 aus 1992,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 821/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 12, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er
    1. Ziffer eins
      einen Dienstposten im Wege der Betrauung nur wegen Fehlens der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse verliehen erhielt,
    2. Ziffer 2
      dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, bzw. wenn er auf Grund eines besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte regelmäßig zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen zu erbringen hat.
  2. Absatz 2,Die Verwendungszulage gebührt in den Fällen nach Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Beamten und dem Gehalt, der dem Beamten im Falle der Beförderung auf diesen Dienstposten zustünde.
  3. Absatz 3,Die Verwendungszulage ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, zu bemessen; sie darf vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe römisch sieben b bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
  4. Absatz 4,Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, erlischt mit Beförderung auf den durch Betrauung verliehenen Dienstposten. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, ist einzustellen, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten verliehen wird.
  6. Absatz 6,Dem Beamten gebührt für jede vorübergehende, ununterbrochen mindestens einen Monat dauernde Verwendung auf einem Dienstposten, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten begründen würde, und für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt, der ihm bei Verleihung des Dienstpostens zustünde. Die Verwendungsabgeltung ist nicht ruhegenußfähig. Der Anspruch auf die Verwendungsabgeltung ist vom Beamten jeweils vierteljährig im nachhinein geltend zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Art. II Abs. 3, BGBl. Nr. 297/1973

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12106740

Alte Dokumentnummer

N6199226374J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P12/NOR12106740