Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 821/1992Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 821 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 12. Verwendungszulage, VerwendungsabgeltungParagraph 12, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
(1)Absatz eins,Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er
einen Dienstposten im Wege der Betrauung nur wegen Fehlens der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse verliehen erhielt,
dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, bzw. wenn er auf Grund eines besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte regelmäßig zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen zu erbringen hat.
(2)Absatz 2,Die Verwendungszulage gebührt in den Fällen nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Beamten und dem Gehalt, der dem Beamten im Falle der Beförderung auf diesen Dienstposten zustünde.Die Verwendungszulage gebührt in den Fällen nach Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Beamten und dem Gehalt, der dem Beamten im Falle der Beförderung auf diesen Dienstposten zustünde.
(3)Absatz 3,Die Verwendungszulage ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, zu bemessen; sie darf vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe VIIb bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.Die Verwendungszulage ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, zu bemessen; sie darf vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe römisch sieben b bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
(4)Absatz 4,Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 erlischt mit Beförderung auf den durch Betrauung verliehenen Dienstposten. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 ist einzustellen, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten verliehen wird.Der Anspruch auf die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, erlischt mit Beförderung auf den durch Betrauung verliehenen Dienstposten. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, ist einzustellen, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten verliehen wird.
(6)Absatz 6,Dem Beamten gebührt für jede vorübergehende, ununterbrochen mindestens einen Monat dauernde Verwendung auf einem Dienstposten, der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten begründen würde, und für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, eine Verwendungsabgeltung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt, der ihm bei Verleihung des Dienstpostens zustünde. Die Verwendungsabgeltung ist nicht ruhegenußfähig. Der Anspruch auf die Verwendungsabgeltung ist vom Beamten jeweils vierteljährig im nachhinein geltend zu machen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Art. II Abs. 3, BGBl. Nr. 297/1973
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12106740
Alte Dokumentnummer
N6199226374J