Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 13.Paragraph 13,
Beginn und Ende des Anspruches auf den Monatsbezug.
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt bei neuaufgenommenen Beamten mit dem Tage des Dienstantrittes, bei Änderung des Monatsbezuges, wenn sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, mit dem Monatsersten, der dem Tage des Wirksamwerdens der bezüglichen Verfügung folgt; ist der Tag des Wirksamwerdens der Verfügung der Monatserste, so beginnt der Anspruch mit diesem Tage.
(2)Absatz 2,Erfolgt der Dienstantritt an einem späteren Tag als dem Monatsersten, so gebührt dem Beamten für den Monat des Dienstantrittes für jeden Tag ab Dienstantritt 1/30 des Monatsbezuges.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094903
Alte Dokumentnummer
N6196320864S