Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.04.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 170/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.04.196331.12.1995 BGBl. Nr. 170/1963 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1963BGBl. Nr. 170/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 13,

Beginn und Ende des Anspruches auf den Monatsbezug.

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt bei neuaufgenommenen Beamten mit dem Tage des Dienstantrittes, bei Änderung des Monatsbezuges, wenn sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, mit dem Monatsersten, der dem Tage des Wirksamwerdens der bezüglichen Verfügung folgt; ist der Tag des Wirksamwerdens der Verfügung der Monatserste, so beginnt der Anspruch mit diesem Tage.
  2. Absatz 2,Erfolgt der Dienstantritt an einem späteren Tag als dem Monatsersten, so gebührt dem Beamten für den Monat des Dienstantrittes für jeden Tag ab Dienstantritt 1/30 des Monatsbezuges.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094903

Alte Dokumentnummer

N6196320864S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P13/NOR12094903