Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.04.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 170/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.04.196331.12.1995 BGBl. Nr. 170/1963 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1963BGBl. Nr. 170/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 15, Sonderzahlung.

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während eines Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
  2. Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, wird die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm als Beamter des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094905

Alte Dokumentnummer

N6196320866S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P15/NOR12094905