Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1971Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 20. Beförderung.Paragraph 20, Beförderung.
(1)Absatz eins,Die Beförderung ist die Verleihung eines Dienstpostens mit einer höheren Anfangsreihung als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht. Voraussetzung für eine Beförderung ist:
das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens,
die Erfüllung der in der Anlage 2 festgesetzten Erfordernisse für die Beförderung.
(2)Absatz 2,Bei Beförderung bleibt der Beamte in der von ihm erreichten Gehaltsstufe.
(3)Absatz 3,Die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt dem Beamten bei Beförderung gewahrt.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094910
Alte Dokumentnummer
N6196320871S