Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 122/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.197031.12.1995 BGBl. Nr. 122/1971 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 122/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 21, Betrauung

  1. Absatz eins,Die Betrauung ist die Verleihung eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens mit einer höheren Anfangsreihung als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, wenn die in der Anlage 2 festgesetzten Erfordernisse für die Beförderung nicht erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Im Gehalt, Dienstrang und Diensttitel des Beamten tritt durch die Betrauung keine Änderung ein. Erfolgt die Betrauung nur infolge Fehlens der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse, so gebührt während der Betrauungszeit eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 12,
  3. Absatz 3,Erfolgt eine Anstellung durch Betrauung, so ist dem Gehalt, Dienstrang und Diensttitel des Beamten die Gehaltsgruppe zugrunde zu legen, die jenem der Verwendung nach einschlägigen fiktiven Dienstposten entspricht, dessen Anstellungserfordernisse der Beamte erfüllt. Die Gehaltsgruppenzugehörigkeit bestimmt sich nach der Gehaltsgruppe dieses fiktiven Dienstpostens.
  4. Absatz 4,Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten betraut ist, die Erfordernisse für die Beförderung auf einen anderen Dienstposten, der eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit als die des Beamten begründet, so ist seinem Gehalt, Diensttitel und Dienstrang die Gehaltsgruppe jenes der Verwendung nach einschlägigen fiktiven Dienstpostens, der niedriger als der verliehene Dienstposten gereiht ist, zugrunde zu legen (Zwischenbeförderung). Die Gehaltsgruppenzugehörigkeit richtet sich nach der Gehaltsgruppe, die er im Wege der Zwischenbeförderung erreicht.
  5. Absatz 5,Erfüllt ein Beamter, der mit einem Dienstposten betraut ist, die für eine Beförderung auf diesen Dienstposten in der Anlage 2 festgesetzten Erfordernisse, so ist er auf diesen Dienstposten zu befördern.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094911

Alte Dokumentnummer

N6196320872S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P21/NOR12094911