Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1971Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 22. VersetzungParagraph 22, Versetzung
(1)Absatz eins,Die Versetzung ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens, dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht und der die gleichen zeitmäßigen Erfordernisse für allfällige Zeitbeförderungen bzw. eine allfällige Bezugszuerkennung aufweist.
(2)Absatz 2,Die Versetzung mit besoldungsrechtlicher Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens, dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch eine bessere besoldungsrechtliche Stellung als der bisher innegehabte Dienstposten vermittelt (kürzere Wartezeiten für Zeitbeförderungen bzw. für eine Bezugszuerkennung, Zeitbeförderung an Stelle einer Bezugszuerkennung, Zeitbeförderungen bzw. Bezugszuerkennung, die der bisher innegehabte Dienstposten nicht vorsah).
(3)Absatz 3,Bei einer Versetzung nach Abs. 2 richten sich künftige Zeitbeförderungen bzw. eine künftige Bezugszuerkennung nach dem verliehenen Dienstposten.Bei einer Versetzung nach Absatz 2, richten sich künftige Zeitbeförderungen bzw. eine künftige Bezugszuerkennung nach dem verliehenen Dienstposten.
(4)Absatz 4,Eine Versetzung nach Abs. 2 ist auch die Verleihung eines Dienstpostens mit einer niedrigeren Anfangsreihung, als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch das Erlangen einer höheren Gehaltsgruppenzugehörigkeit bzw. den Eintritt einer Bezugszuerkennung überhaupt oder in einer kürzeren Zeit als auf dem bisher innegehabten Dienstposten ermöglicht. Die vom Beamten erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls auch der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.Eine Versetzung nach Absatz 2, ist auch die Verleihung eines Dienstpostens mit einer niedrigeren Anfangsreihung, als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch das Erlangen einer höheren Gehaltsgruppenzugehörigkeit bzw. den Eintritt einer Bezugszuerkennung überhaupt oder in einer kürzeren Zeit als auf dem bisher innegehabten Dienstposten ermöglicht. Die vom Beamten erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls auch der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
(5)Absatz 5,Voraussetzung für eine Versetzung mit oder ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist:
das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens und
die Erfüllung der prüfungsmäßigen Erfordernisse für die Versetzung auf diesen Dienstposten.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094912
Alte Dokumentnummer
N6196320873S