Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 122/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.197031.12.1995 BGBl. Nr. 122/1971 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 122/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 22, Versetzung

  1. Absatz eins,Die Versetzung ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens, dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht und der die gleichen zeitmäßigen Erfordernisse für allfällige Zeitbeförderungen bzw. eine allfällige Bezugszuerkennung aufweist.
  2. Absatz 2,Die Versetzung mit besoldungsrechtlicher Auswirkung ist die Verleihung eines Dienstpostens, dessen Anfangsreihung oder durch Zeitbeförderung erreichbare Gehaltsgruppe der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch eine bessere besoldungsrechtliche Stellung als der bisher innegehabte Dienstposten vermittelt (kürzere Wartezeiten für Zeitbeförderungen bzw. für eine Bezugszuerkennung, Zeitbeförderung an Stelle einer Bezugszuerkennung, Zeitbeförderungen bzw. Bezugszuerkennung, die der bisher innegehabte Dienstposten nicht vorsah).
  3. Absatz 3,Bei einer Versetzung nach Absatz 2, richten sich künftige Zeitbeförderungen bzw. eine künftige Bezugszuerkennung nach dem verliehenen Dienstposten.
  4. Absatz 4,Eine Versetzung nach Absatz 2, ist auch die Verleihung eines Dienstpostens mit einer niedrigeren Anfangsreihung, als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht, der jedoch das Erlangen einer höheren Gehaltsgruppenzugehörigkeit bzw. den Eintritt einer Bezugszuerkennung überhaupt oder in einer kürzeren Zeit als auf dem bisher innegehabten Dienstposten ermöglicht. Die vom Beamten erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls auch der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für eine Versetzung mit oder ohne besoldungsrechtliche Auswirkung ist:
    1. Litera a
      das Vorhandensein eines im Stellenplan vorgesehenen freien Dienstpostens und
    2. Litera b
      die Erfüllung der prüfungsmäßigen Erfordernisse für die Versetzung auf diesen Dienstposten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094912

Alte Dokumentnummer

N6196320873S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P22/NOR12094912