(3)Absatz 3,Bei Dienstbestimmungen nach § 23 Abs. 2 lit. c wird der Beamte mit dem der Wirksamkeit der Dienstbestimmung folgenden Monatsersten mit seinem bisher erreichten Gehalts(Bezugs)ansatz der Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe zugewiesen, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Der dienstbestimmte Beamte rückt (fiktiv) innerhalb dieser Gehaltsgruppe vor. Eine Erhöhung des vor Dienstbestimmung erreichten (gewahrten) Gehalts(Bezugs)ansatzes tritt erst ein, wenn dieser durch den Gehalts(Bezugs)ansatz, der auf dem durch Dienstbestimmung verliehenen Dienstposten erreicht wurde, überschritten wird. Der dienstbestimmte Beamte gehört jener Gehaltsgruppe an (Gehaltsgruppenzugehörigkeit), die er auf dem Dienstposten, der ihm im Wege der Dienstbestimmung verliehen wird, unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Eine vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird bis zum Wiedererlangen dieser der Dauer der jeweiligen Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt. Die nach Dienstbestimmung gebührende Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage darf die Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen.Bei Dienstbestimmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, wird der Beamte mit dem der Wirksamkeit der Dienstbestimmung folgenden Monatsersten mit seinem bisher erreichten Gehalts(Bezugs)ansatz der Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe zugewiesen, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Der dienstbestimmte Beamte rückt (fiktiv) innerhalb dieser Gehaltsgruppe vor. Eine Erhöhung des vor Dienstbestimmung erreichten (gewahrten) Gehalts(Bezugs)ansatzes tritt erst ein, wenn dieser durch den Gehalts(Bezugs)ansatz, der auf dem durch Dienstbestimmung verliehenen Dienstposten erreicht wurde, überschritten wird. Der dienstbestimmte Beamte gehört jener Gehaltsgruppe an (Gehaltsgruppenzugehörigkeit), die er auf dem Dienstposten, der ihm im Wege der Dienstbestimmung verliehen wird, unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Eine vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird bis zum Wiedererlangen dieser der Dauer der jeweiligen Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt. Die nach Dienstbestimmung gebührende Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage darf die Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen.