Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 574/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.198031.12.1995 BGBl. Nr. 574/1981 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1981,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 574/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 24, Folgen der Dienstbestimmung

  1. Absatz eins,Bei Dienstbestimmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, sowie Dienstbestimmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera b,, die auf Grund der Folgen eines bei den österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern erlittenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit oder einer bescheidmäßig festgestellten Kriegsbeschädigung, die eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, erfolgen, bleibt die Gehaltsgruppenzugehörigkeit gewahrt. Allfällige Beförderungen (bei betrauten Beamten), Zeitbeförderungen oder eine Bezugszuerkennung, die bei dem vor Dienstbestimmung inngehabten Dienstposten vorgesehen waren, werden nach Erfüllung der dort hiefür vorgesehenen Erfordernisse wirksam.
  2. Absatz 2,Bei sonstigen Dienstbestimmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, bleibt der vor Dienstbestimmung erreichte Gehalts(Bezugs)ansatz gewahrt. Das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge, die auf dem gewahrten Gehalts(Bezugs)ansatz aufgebaut werden, richtet sich nach der Gehaltsgruppe, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Die vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt. Die nach Dienstbestimmung gebührende Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage darf die Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Bei Dienstbestimmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, wird der Beamte mit dem der Wirksamkeit der Dienstbestimmung folgenden Monatsersten mit seinem bisher erreichten Gehalts(Bezugs)ansatz der Gehaltsstufe jener Gehaltsgruppe zugewiesen, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Der dienstbestimmte Beamte rückt (fiktiv) innerhalb dieser Gehaltsgruppe vor. Eine Erhöhung des vor Dienstbestimmung erreichten (gewahrten) Gehalts(Bezugs)ansatzes tritt erst ein, wenn dieser durch den Gehalts(Bezugs)ansatz, der auf dem durch Dienstbestimmung verliehenen Dienstposten erreicht wurde, überschritten wird. Der dienstbestimmte Beamte gehört jener Gehaltsgruppe an (Gehaltsgruppenzugehörigkeit), die er auf dem Dienstposten, der ihm im Wege der Dienstbestimmung verliehen wird, unter der Annahme erreicht hätte, daß ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Eine vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird bis zum Wiedererlangen dieser der Dauer der jeweiligen Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt. Die nach Dienstbestimmung gebührende Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage darf die Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 6, BG Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1981,.)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Art. III Z 2, BGBl. Nr. 574/1981

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094914

Alte Dokumentnummer

N6196320875S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P24/NOR12094914