Rechtstracker.at

§ 24a

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 122/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24a01.01.197031.12.1995 BGBl. Nr. 122/1971 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 122/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 24 a, Zeitbeförderung

  1. Absatz eins,Die Zeitbeförderung ist die Begründung der Zugehörigkeit zur gleichen Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt oder zu einer höheren Gehaltsgruppe als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht. Die Zeitbeförderung tritt ohne Dienstpostwechsel ein.

Voraussetzung für eine Zeitbeförderung ist:

  1. Litera a
    die Innehabung eines Dienstpostens, bei dem in der Anlage 2 eine Zeitbeförderung vorgesehen ist,
  2. Litera b
    die Erfüllung der in der Anlage 2 hiefür festgesetzten Erfordernisse.
  1. Absatz 2,Die Zeitbeförderung wird mit dem der Erfüllung der in Absatz eins, festgesetzten Erfordernisse folgenden Monatsersten wirksam oder, wenn die Erfordernisse an einem Monatsersten erfüllt wurden, von diesem Tag an. Erfolgt eine Zeitbeförderung gleichzeitig mit der Anstellung, so wird sie mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anstellung vollzogen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094915

Alte Dokumentnummer

N6196320876S