Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1971Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 24a. ZeitbeförderungParagraph 24 a, Zeitbeförderung
(1)Absatz eins,Die Zeitbeförderung ist die Begründung der Zugehörigkeit zur gleichen Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt oder zu einer höheren Gehaltsgruppe als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht. Die Zeitbeförderung tritt ohne Dienstpostwechsel ein.
Voraussetzung für eine Zeitbeförderung ist:
die Innehabung eines Dienstpostens, bei dem in der Anlage 2 eine Zeitbeförderung vorgesehen ist,
die Erfüllung der in der Anlage 2 hiefür festgesetzten Erfordernisse.
(2)Absatz 2,Die Zeitbeförderung wird mit dem der Erfüllung der in Abs. 1 festgesetzten Erfordernisse folgenden Monatsersten wirksam oder, wenn die Erfordernisse an einem Monatsersten erfüllt wurden, von diesem Tag an. Erfolgt eine Zeitbeförderung gleichzeitig mit der Anstellung, so wird sie mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anstellung vollzogen.Die Zeitbeförderung wird mit dem der Erfüllung der in Absatz eins, festgesetzten Erfordernisse folgenden Monatsersten wirksam oder, wenn die Erfordernisse an einem Monatsersten erfüllt wurden, von diesem Tag an. Erfolgt eine Zeitbeförderung gleichzeitig mit der Anstellung, so wird sie mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anstellung vollzogen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094915
Alte Dokumentnummer
N6196320876S