Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 28. Naturalbezüge.Paragraph 28, Naturalbezüge.
(1)Absatz eins,Für die den Beamten auf Grund ihrer Dienstverwendung zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen - das sind Wohnungen, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen - für Verköstigung, Beleuchtung, Beheizung und für sonstige Naturalbezüge hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten; sie wird von seinen Monatsbezügen im Abzugswege eingehoben. Die Höhe der Vergütung, bei deren Festsetzung die örtlichen Verhältnisse sowie die der Bundesbahnverwaltung erwachsenen Gestehungskosten zu berücksichtigen sind, wird besonders geregelt.
(2)Absatz 2,Durch die Überlassung einer Dienstwohnung an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis nicht gegründet.
(3)Absatz 3,Inwieweit Kanzleierfordernisse und für den Dienst erforderliche sachliche Behelfe aus Mitteln der Bundesbahnverwaltung beigestellt werden, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
(4)Absatz 4,Dienstkleider oder Dienstabzeichen werden den Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Ob und inwieweit eine Vergütung der Gestehungskosten Platz zu greifen hat, wird durch besondere Vorschrift bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094920
Alte Dokumentnummer
N6196320881S