Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.04.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 170/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.04.196331.12.1995 BGBl. Nr. 170/1963 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.04.1963BGBl. Nr. 170/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 28, Naturalbezüge.

  1. Absatz eins,Für die den Beamten auf Grund ihrer Dienstverwendung zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen - das sind Wohnungen, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen - für Verköstigung, Beleuchtung, Beheizung und für sonstige Naturalbezüge hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten; sie wird von seinen Monatsbezügen im Abzugswege eingehoben. Die Höhe der Vergütung, bei deren Festsetzung die örtlichen Verhältnisse sowie die der Bundesbahnverwaltung erwachsenen Gestehungskosten zu berücksichtigen sind, wird besonders geregelt.
  2. Absatz 2,Durch die Überlassung einer Dienstwohnung an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis nicht gegründet.
  3. Absatz 3,Inwieweit Kanzleierfordernisse und für den Dienst erforderliche sachliche Behelfe aus Mitteln der Bundesbahnverwaltung beigestellt werden, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
  4. Absatz 4,Dienstkleider oder Dienstabzeichen werden den Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Ob und inwieweit eine Vergütung der Gestehungskosten Platz zu greifen hat, wird durch besondere Vorschrift bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094920

Alte Dokumentnummer

N6196320881S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P28/NOR12094920