Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 798/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.07.199031.12.1995 § → § BGBl. Nr. 798/1990 · aufgehoben
§ 3101.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 443/1990
§ 3101.06.198831.12.1989 § → § BGBl. Nr. 292/1988
§ 3101.01.198431.05.1988 BGBl. Nr. 386/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1990,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 798/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 31, Abfertigung.

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der
    1. Litera a
      durch Versetzung in den Ruhestand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß oder
    2. Litera b
      durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite nach Ablauf der Probezeit
    aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. Ziffer eins
      einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. Litera c
        eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, MSchG oder§ 2 Absatz 2, Ziffer 2, EKUG),
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1988

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12104944

Alte Dokumentnummer

N6199016142J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P31/NOR12104944