Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.04.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 170/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.04.196331.12.1995 BGBl. Nr. 170/1963 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.1963BGBl. Nr. 170/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 33, Übergangs- und Schlußbestimmungen.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Kundmachung - mit Ausnahme der Anlagen 3b und 3c - treten mit 1. April 1963 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Anlage 3b tritt mit 1. Oktober 1963 in Kraft.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  6. Absatz 6,Bei erstmaligen Bezugszuerkennungen gemäß Anlage 2 Spalte 8 nach Inkrafttreten dieser Kundmachung sind Zeiten, die in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, der Berechnung von Einmaligen Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen zugrunde zu legen sind, in die Dauer der geforderten “Eisenbahndienstzeit” einzurechnen.
  7. Absatz 7,Eine vor Verlautbarung dieser Kundmachung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für Kanzleigehilfen wird für die erste Dienstpostenverleihung im Sinne des Absatz 5, der in der Anlage 2 vorgesehenen “Verwaltungsfachprüfung” gleichgehalten.
  8. Absatz 8,Den Beamten des Kraftwagenfahrdienstes sind für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1948 zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, finden auch auf Beamte des Dienststandes Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Kundmachung als Beamte angestellt worden sind.
  10. Absatz 10,Dem Beamten, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befindet, bleibt die nach den bisherigen Bestimmungen erlangte bezugsrechtliche Stellung (Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und Zeitpunkt der nächsten Vorrückung) gewahrt.
  11. Absatz 11,Die Bestimmungen der Abschnitte römisch zwei und römisch drei der Besoldungsordnung 1947 bleiben mit der Maßgabe weiter in Geltung, daß mit Wirksamkeit vom 1. April 1963 an Stelle der nicht mehr in Kraft stehenden Bestimmungen des Abschnittes römisch eins und der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung 1947, auf die die Abschnitte römisch zwei und römisch drei Bezug nehmen, die inhaltlich analogen Bestimmungen dieser Kundmachung treten.
  12. Absatz 12,Die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 finden auf Beamte Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befunden haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094925

Alte Dokumentnummer

N6196320886S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P33/NOR12094925