Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 33. Übergangs- und Schlußbestimmungen.Paragraph 33, Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Kundmachung - mit Ausnahme der Anlagen 3b und 3c - treten mit 1. April 1963 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Anlage 3b tritt mit 1. Oktober 1963 in Kraft.
(3)Absatz 3,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(4)Absatz 4,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(5)Absatz 5,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(6)Absatz 6,Bei erstmaligen Bezugszuerkennungen gemäß Anlage 2 Spalte 8 nach Inkrafttreten dieser Kundmachung sind Zeiten, die in Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Berechnung von Einmaligen Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen zugrunde zu legen sind, in die Dauer der geforderten “Eisenbahndienstzeit” einzurechnen.Bei erstmaligen Bezugszuerkennungen gemäß Anlage 2 Spalte 8 nach Inkrafttreten dieser Kundmachung sind Zeiten, die in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, der Berechnung von Einmaligen Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen zugrunde zu legen sind, in die Dauer der geforderten “Eisenbahndienstzeit” einzurechnen.
(7)Absatz 7,Eine vor Verlautbarung dieser Kundmachung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für Kanzleigehilfen wird für die erste Dienstpostenverleihung im Sinne des Abs. 5 der in der Anlage 2 vorgesehenen “Verwaltungsfachprüfung” gleichgehalten.Eine vor Verlautbarung dieser Kundmachung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für Kanzleigehilfen wird für die erste Dienstpostenverleihung im Sinne des Absatz 5, der in der Anlage 2 vorgesehenen “Verwaltungsfachprüfung” gleichgehalten.
(8)Absatz 8,Den Beamten des Kraftwagenfahrdienstes sind für die Anwendung der Bestimmungen des § 17 Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1948 zu berücksichtigen.Den Beamten des Kraftwagenfahrdienstes sind für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1948 zu berücksichtigen.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 finden auch auf Beamte des Dienststandes Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Kundmachung als Beamte angestellt worden sind.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, finden auch auf Beamte des Dienststandes Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Kundmachung als Beamte angestellt worden sind.
(10)Absatz 10,Dem Beamten, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befindet, bleibt die nach den bisherigen Bestimmungen erlangte bezugsrechtliche Stellung (Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und Zeitpunkt der nächsten Vorrückung) gewahrt.
(11)Absatz 11,Die Bestimmungen der Abschnitte II und III der Besoldungsordnung 1947 bleiben mit der Maßgabe weiter in Geltung, daß mit Wirksamkeit vom 1. April 1963 an Stelle der nicht mehr in Kraft stehenden Bestimmungen des Abschnittes I und der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung 1947, auf die die Abschnitte II und III Bezug nehmen, die inhaltlich analogen Bestimmungen dieser Kundmachung treten.Die Bestimmungen der Abschnitte römisch zwei und römisch drei der Besoldungsordnung 1947 bleiben mit der Maßgabe weiter in Geltung, daß mit Wirksamkeit vom 1. April 1963 an Stelle der nicht mehr in Kraft stehenden Bestimmungen des Abschnittes römisch eins und der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung 1947, auf die die Abschnitte römisch zwei und römisch drei Bezug nehmen, die inhaltlich analogen Bestimmungen dieser Kundmachung treten.
(12)Absatz 12,Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden auf Beamte Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befunden haben.Die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 finden auf Beamte Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befunden haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094925
Alte Dokumentnummer
N6196320886S