Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1969Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 4. Stellenplan.Paragraph 4, Stellenplan.
(1)Absatz eins,Der Stellenplan ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf der östereichischen Bundesbahnen notwendigen Dienstposten. Er wird von der Generaldirektion erstellt. Mindestens einmal im Jahr findet eine Überprüfung des Stellenplanes statt.
(2)Absatz 2,Bei jeder Dienststelle ist der sie betreffende Auszug des Stellenplanes zur Einsichtnahme für die Bediensteten aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094894
Alte Dokumentnummer
N6196320855S