Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 821/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 821/1992 · aufgehoben
§ 701.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 122/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 821 aus 1992,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 821/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Paragraph 7, Gehalt.

  1. Absatz eins,Der Gehalt ist durch die Gehaltsgruppe und in derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Gehaltsgruppe ergibt sich, sofern diese Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, entweder aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz) oder aus der Gehaltsgruppe, deren Bezüge gemäß Spalte 9 der Anlage 2 dem Beamten zuerkannt wurden.
  3. Absatz 3,Welche Gehaltsgruppenzugehörigkeit oder Bezugszuerkennung bei Verleihung eines Dienstpostens erreichbar ist, bestimmt die Anlage 2.
  4. Absatz 4,Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 3 enthalten. Die leitenden Beamten der Generaldirektion, denen eine in der Anlage 2 nicht verzeichnete über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters hinausgehende Funktion übertragen ist, sowie Beamte in der Dienstverwendung eines Präsidenten, erhalten nach denselben Grundsätzen unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppe römisch zehn Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung der Zahl der Funktionen geregelt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12106737

Alte Dokumentnummer

N6199226371J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P7/NOR12106737