Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.12.1965 bis 29.03.2002 — BGBl. Nr. 334/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411.12.196529.03.2002 BGBl. Nr. 334/1965 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Militärpharmazeutische Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.12.1965BGBl. Nr. 334/1965

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002,

Text

Paragraph 4, (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere des militärmedizinischen Dienstes, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen Berufsoffiziere des militärmedizinischen Dienstes (Apotheker), Berufsoffiziere des Generalstabsdienstes, rechtskundige Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 oder rechtskundige Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A sein.

(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens aber vier Prüfungskommissären zu bestehen, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind. Die Prüfungskommissäre für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Prüfungsgegenstände muß Offizier des militärmedizinischen Dienstes und der Prüfungskommissär für den im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Prüfungsgegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes sein.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Gegenstände

Gesetzesnummer

10008196

Dokumentnummer

NOR12095051

Alte Dokumentnummer

N61964102770