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§ 5

Fassungen
11.12.1965 bis 29.03.2002 — BGBl. Nr. 334/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 511.12.196529.03.2002 BGBl. Nr. 334/1965 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Militärpharmazeutische Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.12.1965BGBl. Nr. 334/1965

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002,

Text

Paragraph 5, (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.

(2) Die Dienststelle des Prüfungswerbers hat den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu entnehmen ist, sowie einer Mitteilung über das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung an die Prüfungskommission (Prüfungssenat) weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag festzusetzen.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Gesetzesnummer

10008196

Dokumentnummer

NOR12095052

Alte Dokumentnummer

N61964102780