Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Militärpharmazeutische Prüfungrömisch fünf über die Militärpharmazeutische Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 141/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002,
Text
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.Paragraph 5, (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(2) Die Dienststelle des Prüfungswerbers hat den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu entnehmen ist, sowie einer Mitteilung über das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung an die Prüfungskommission (Prüfungssenat) weiterzuleiten.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag festzusetzen.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12095052
Alte Dokumentnummer
N61964102780