Kurztitel
V über die Militärpharmazeutische Prüfungrömisch fünf über die Militärpharmazeutische Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 141/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002,
Text
§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden werden:Paragraph 7, (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden werden:
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission den Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen. Zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung dem Prüfungswerber bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission (Paragraph 7, Absatz 3,) in Kenntnis zu setzen.