Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.12.1965 bis 29.03.2002 — BGBl. Nr. 334/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 711.12.196529.03.2002 BGBl. Nr. 334/1965 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Militärpharmazeutische Prüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.12.1965BGBl. Nr. 334/1965

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002,

Text

Paragraph 7, (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden werden:

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken sind.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission den Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen. Zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung dem Prüfungswerber bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission (Paragraph 7, Absatz 3,) in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10008196

Dokumentnummer

NOR12095054

Alte Dokumentnummer

N61964102800