Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1964Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Das österreichische Bundesministerium für soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium genannt) übermittelt der türkischen Anstalt zur Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften (im folgenden Vermittlungsanstalt genannt) nach Wirtschaftszweigen und Berufen aufgegliederte Angaben über den ungefähren Bedarf der österreichischen Wirtschaft an türkischen Arbeitskräften, damit die Vermittlungsanstalt rechtzeitig feststellen kann, wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.
(2)Absatz 2,Die Vermittlungsanstalt teilt dem Sozialministerium so rasch wie möglich mit, wieweit der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40082134