Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1964Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 12
Die türkischen Arbeitskräfte können ihre in Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte in freien Schillingen oder anderen frei konvertierbaren Währungen nach der Türkei überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40082145