Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Beschäftigung Schwerbeschädigter
Artikel 16
Bei der Anwendung des Invalideneinstellungsgesetzes der Republik Österreich sind Personen, die nach dem Schwerbeschädigtengesetz der Bundesrepublik Deutschland geschützt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, wie österreichische Staatsbürger zu behandeln. Dabei sind gleichzuachten
einer Gesundheitsschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz eine solche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den diesem nach Artikel 1 Absatz 2 gleichstehenden Gesetzen,
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung eine Gesundheitsschädigung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung,
einer Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz der Republik Österreich eine solche nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095072
Alte Dokumentnummer
N6196410319I