Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Soweit in einem Vertragsstaat die für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Gesetze zuständigen Gerichte, Verwaltungsbehörden, Sozialversicherungsträger, deren Verbände und Verbindungsstellen einander kostenlos Rechts- und Amtshilfe leisten, wird sie bei Anwendung dieses Vertrages auch den entsprechenden Stellen des anderen Vertragsstaates kostenlos gewährt.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen verkehren bei der Durchführung dieses Vertrages untereinander und mit den Antragstellern und Berechtigten oder deren Vertretern unmittelbar.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Bundesministerien beider Vertragsstaaten verständigen sich unmittelbar über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie können Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln, die auch Vorschriften über die Vorlage von Bescheinigungen und ärztlichen Zeugnissen sowie über die Form der Antragstellung enthalten kann.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095076
Alte Dokumentnummer
N6196410323I