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Art. 20

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 218/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Soweit in einem Vertragsstaat die für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Gesetze zuständigen Gerichte, Verwaltungsbehörden, Sozialversicherungsträger, deren Verbände und Verbindungsstellen einander kostenlos Rechts- und Amtshilfe leisten, wird sie bei Anwendung dieses Vertrages auch den entsprechenden Stellen des anderen Vertragsstaates kostenlos gewährt.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen verkehren bei der Durchführung dieses Vertrages untereinander und mit den Antragstellern und Berechtigten oder deren Vertretern unmittelbar.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Bundesministerien beider Vertragsstaaten verständigen sich unmittelbar über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie können Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln, die auch Vorschriften über die Vorlage von Bescheinigungen und ärztlichen Zeugnissen sowie über die Form der Antragstellung enthalten kann.

Schlagworte

Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008200

Dokumentnummer

NOR12095076

Alte Dokumentnummer

N6196410323I